Laut GSVG können Sie Vorauszahlungen (z.B. für noch nicht vorgeschriebene Nachzahlungen für Vorjahre) auf das Beitragskonto einzahlen.Diese Gutschrift auf dem SVA Konto wird mit den laufenden Beitragsschulden gegengerechnet. Sollen die Vorauszahlungen von der Steuer als Betriebsausgabe anerkannt werden, sollte der Betrag auf einer sortfältigen Schätzung oder einer Rückstellungsberechnung Ihres Steuerberaters basieren. Denn willkürliche Zahlungen, für…
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