Die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit steht dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung prinzipiell nicht entgegen. Der Nachweis ist durch die Vorlage des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides zu führen. Das AMS ist dabei bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides…
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