Die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit steht dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung prinzipiell nicht entgegen.
Der Nachweis ist durch die Vorlage des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides zu führen. Das AMS ist dabei bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides gebunden.
Bis zum Vorliegen dieser Bescheide sind das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und durch geeignete Nachweise festzuhalten.
TIPP: Diese Nachweise können unterjährig sehr einfach, in Eigenregie und kostenschonend mittels eines Spesenverteilers erbracht werden.